Allgemeine Vertrags- und Zahlungsbedingungen der MTS GmbH

1.Auftragsbestätigung und -verpflichtung
Für alle an die MTS GmbH erteilten Aufträge ist allein die von der MTS GmbH schriftlich erteilte Auftragsbestätigung in Verbindung mit den allgemeinen Vertrags-und Zahlungsbedingungen maßgebend. Anderslautenden formularmäßigen Bedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. Sie erlangen keine Wirksamkeit dadurch, dass wir Zahlungen entgegennehmen oder den Auftrag ausführen. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote der MTS GmbH freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen unserer Mitarbeiter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die MTS GmbH.

2.Lieferfrist
Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart und wenn diese von der MTS GmbH schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und technische Details geklärt sind; soweit der Kunde dies nicht einhält, muß eine neue Lieferfrist vereinbart werden. Hält die MTS GmbH eine vereinbarte Lieferfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Lieferung schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitender Angestellten oder durch vorsätzliches Handeln der nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn die MTS GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die MTS GmbH von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die MTS GmbH von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die MTS GmbH nur berufen, wenn sie den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.

3. Gefahrübergang, Teillieferung
Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über mit der Übergabe der Ware durch uns oder von uns beauftragte Dritte an die Abholder oder den Spediteur, auch bei Verladen auf unsere eigenen Transportfahrzeuge zur Versendung. Dies gilt auch für die Versendung der Ware an unserem Niederlassungsort. Die vorgenannten Gefahrübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier Versendung an. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die MTS GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden. Die MTS GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern. Verpackungsgestelle werden gesondert neben den Angebotspreisen in Rechnung gestellt und bei Rückgabe vergütet. Die MTS GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt und kann diese bei Auslieferung in Rechnung stellen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der MTS GmbH bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der MTS GmbH in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der MTS GmbH. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage der MTS GmbH und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass die MTS GmbH als Hersteller gem. §950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei der Verarbeitung mit anderen , nicht der MTS GmbH gehörenden Waren durch den Kunden, steht der MTS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der MTS GmbH aus dem Geschäftsverhältnis an die MTS GmbH abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die MTS GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Kunden, bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die MTS GmbH berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und Zahlung an sich zu verlangen. Übersteigt der Wert der für die MTS GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die MTS GmbH auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der MTS GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der MTS GmbH verpflichtet. Pfändungen und jede andere Gefährdung des Eigentums der MTS GmbH sind dieser sofort anzuzeigen.

5. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft im Sinne Ist des § 459 I BGB oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft im Sinne des § 459 I BGB, so hat die MTS GmbH - nach ihrer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung der Mängel muß der MTS GmbH unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware (auch Entgegennahme durch Dritte auf Weisung des Kunden), bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab der Entgegennahme der Ware durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen Dritten auf Weisung des Kunden 6 Monate. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die MTS GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Entgegennahme neu zu laufen. Verweigert der Kunde die Durchführung der Nachbesserung, so erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch ( z.B. bei Verzug mit der Anlieferung der nachzubessernden Ware). Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde der MTS GmbH die nachzubessernden Waren an dem Ort kostenfrei zur Verfügung zu stellen, an dem von der MTS GmbH die Ware hergestellt wurde (Hauptwerk oder Niederlassung). Bei Durchführung von Lohnaufträgen übernimmt die MTS GmbH keine Haftung für Mängel, die durch die Beschaffenheit des Materials bedingt sind. Soweit Leistungen oder Teilleistungen von Drittunternehmern für die MTS GmbH erbracht wurden und soweit diese Leistungen vom Kunden als mangelhaft gerügt werden, genügt die MTS GmbH ihrer Gewährleistung durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Drittunternehmer an den Kunden . Ist die gerichtliche Inanspruchnahme des Drittunternehmers durch den Kunden aus berechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolglos, so kann der Kunde im Rahmen der durch diese Bedingungen vereinbarten Gewährleistung Ansprüche gegen die MTS GmbH geltend machen. Die Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht berührt.

6. Haftungsbeschränkung
Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Handeln der nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt und beinhalten nur mögliche Ersatzlieferungen.

7. Preise, Zahlungen
Die Angebots- und Vertragspreise verstehen sich ab Werk, ausschließlich der Verpackungsgestelle. Es gilt jeweils die gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Soweit sich diese während der Laufzeit des Vertrages ändert, gilt die neue gesetzlich geforderte Umsatzsteuer für die von der gesetzlichen Regelung betroffenen Lieferung. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Änderung der Lohn- oder Materialkosten ein, so ist entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen.Liefertermine beziehen sich auf Lieferzeiten der Vorlieferanten. Wenn Material nicht fristgemäß geliefert werden kann, verschieb sich der Liefertermin des Endproduktes dementsprechend. Unvorhersehbare Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind, werden mit 48.-EUR/Std. zzgl.Mwst.
berechnet. Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nur nach Absprache gewährt, und nur sofern nicht zum Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Zahlungen des Kunden aus Lieferungen unbeglichen sind. Ab dem 31. Tage nach Rechnungsdatum berechnen wir 2 % Zinsen p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Zeitpunkt des Zahlungseingang ist der Tag der Gutschrift auf einem der Konten der MTS GmbH und der Tag, an dem der Betrag vorliegt. Bei Teilzahlungsgeschäften begründet der Verzug mit einer Rate die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Vertreter und Reisenden keine Inkassovollmacht haben. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen oder Zurückbehaltungsrechte sind nur mit Gegenforderungen des Kunden zulässig, die von uns ausdrücklich schriftlich als "unbestritten" bezeichnet sind oder rechtskräftig festgestellt sind. Die MTS GmbH weist Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie gemäß $ 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie die Rechnungen nicht bis zum in der Rechnung ausgedrucktem Datum ausgleichen.

8. Schadensersatz
bei Nichterfüllung des Vertrages, Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass der Kunde unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist die MTS GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die MTS GmbH kann in diesen Fällen als pauschalierten Schadensersatz 25 % des Nettowarenwertes verlangen, unbeschadet ihrer Berechtigung einen höheren, tatsächlichen Schaden nachzuweisen und zu fordern, und des Rechtes des Kunden , nachzuweisen, dass der Schaden geringer eingetreten ist.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Henstedt-Ulzburg. Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten und für Scheck- und Wechselklagen Norderstedt, nach Wahl der MTS GmbH auch der Sitz des Kunden. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen Kaufgesetzes.

Lieferbedingungen

Anfragen bieten wir Ihnen unter Zugrundelegung unserer "Allgemeinen Vertrags- und Zahlungsbedingungen" an.

Die von uns angegebenen Stückzahlen und Abwicklungsmaße sind auf Richtigkeit zu prüfen.

Die Preis sind Netto, zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Lieferung ab Werk, zzgl. Verpackung. Lieferzeit nach Vereinbarung.

Kalkulationen werden nach den vom Kunden beigestellten Unterlagen erstellt.
Angebote sind aufgrund der schwankenden Materialpreise freibleibend.
Aufmaße, technische Ausarbeitungen sowie Erstellung von Fertigungszeichnungen sind in unseren Angeboten nicht enthalten. Diese Leistungen sind im Auftragsfall vom Auftraggeber zu erfüllen.

Im Auftragsfall müssen vor der Fertigung von eloxalbeschichteten Aufträgen Grenzwertmuster erstellt werden, und durch den Auftraggeber freigegeben werden.
Jegliche Schweiss-, Heft-, und Bolzenschweissarbeiten können zu Oberflächenveränderungen führen; auch diese Arbeiten müssen im Auftragsfall bemustert und freigegeben werden.

Bestellungen einzelner Positionen, Konstruktions- und/oder Stückzahländerungen erfordern eine neue Kalkulation. Wir behalten uns vor, Sicherheiten zu verlangen, sofern unsere Kreditversicherung Ihre aus Ihrer Bestellung resultierenden Zahlungsverpflichtungen nicht umfänglich deckt.

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